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Grüne Niederzier 
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Aufruf 2003

Anfang 2003

Aufruf an die Bürger der Gemeinde:
Wer Gebührengerechtigkeit will muss Sie einklagen!
In diesen Tagen wird von der Gemeinde Niederzier der ablehnende Widerspruchsbescheid an diejenigen Bürgerinnen und Bürger verschickt, die im Frühjahr gegen den Abgabenbescheid der Gemeinde Widerspruch eingelegt haben.

Diese Bürger sind jetzt von Bürgermeister Nimmerrichter auf den Rechtsweg verwiesen worden, wenn sie zu ihrem Recht kommen wollen.

Dabei hatten die Bürger, die Widerspruch eingelegt haben erkannt, dass sie bei der Abwasser-gebühr benachteiligt werden und verlangt, was für die Bürger in 50 % aller Kommunen in NRW bereits gängige Praxis ist, dass nämlich die Abwassergebühr für die Einleitung von Regenwasser in das gemeindliche Kanalnetz, nicht nach dem Frischwassermaßstab, das heißt nach dem Trinkwasserverbrauch, sondern nach dem gesplitterten Gebührenmaßstab berechnet wird, bei dem die Gebühr für das Schmutzwasser nach dem Trinkwasserverbrauch und die für das Niederschlagswasser nach versiegelter Fläche mit Kanalanschluss berechnet wird. Ein nachvollziehbarer und transparenter Gebührenmaßstab, der der Wirklichkeit am nächsten kommt und zu mehr Gebührengerechtigkeit beiträgt.

Aber Bürgermeister Nimmerrichter und die im Rat vertretenen Parteien ob SPD oder CDU wollen weiterhin am umstrittenen Frischwassermaßstab festhalten, obwohl dieser Maßstab als Grundlage für die Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung untauglich ist, da es keinen Zusammenhang zwischen dem verbrauchten Trinkwasser und dem in den Kanal eingeleiteten Menge des Regenwassers gibt.

Begründet wird dies zum einen im Wesendlichen mit einer angeblich einheitlichen Bebauungs- und Siedlungsstruktur in der Gemeinde Niederzier und dem Grundsatz der Typengerechtigkeit.

Danach sind bei der abgabenrechtlichen Maßstabsregelung Einzelfälle außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen.

Urteile der Verwaltungsgerichte Aachen, Schleswig und Saar­lou­is jedoch deutlich gemacht, dass auch in ländlichen Kommunen (betroffen war die Gemeinde Gangelt mit 10.000 Einwohnern), durchaus eine ungleiche Bebau­ungs­struktur vor­han­den ist. DieEinführung einer gesplitterten Abwassergebühr wurde vom Verwaltungsgericht Aachen als notwendig an­ge­sehen, we­nn in der Kommune mehr als 10 % der Gebäude eine größere versiegelte Fläche aufweisen. Auch in der Gemeinde Niederzier mit seinem unterschiedlich bebauten Wohngebieten in den Ortschaften und seinen Industrie-, Großgewerbe- sowie Kleingewerbegebiet kann von einer gleichartigen Bebauungsstruktur nicht mehr die Rede sein. Nimmt man den Anteil der großen Mietshäuser und Mehrfamilienhäuser, der Gebäude aus dem Bereich der Landwirtschaft, der Industrie- und Handels­unter­nehmen, sowie der der öffentlichen Gebäude und weitere Bauten mit größeren versiegelten Flächen, so dürfte der Prozentsatz von 10 % weit überschritten werden.

Nach den zitierten neueren erstinstanzlichen Entscheidungen dürfte der Frischwassermaßstab schon jetzt kaum noch zulässig sein. Im Verwaltungsprozess müssen die Gemeinden so oder so darlegen und nachweisen, dass die Einheitsgebühr gerechtfertigt ist.

Dazu ist ein erheblicher überwiegend unökonomischer Verwaltungsaufwand erforderlich, der in aller Regel dann auch noch ein negatives Ergebnis hat. Deshalb ist zur Vermeidung aller Nachteile zu empfehlen, die Gebührenspaltung sobald wie möglich einzuführen.

Bürgermeister Nimmmerrichter begründet sein festhalten am Frischwassermaßstab zum anderen auch damit, dass es bei einer Umstellung auf Gebührensplitting zu Mehrbelastungen für die Wohnbevölkerung kommen würde, wenn sich die Gewerbebetriebe in Huchem-Stammeln vom Anschluss- und Benutzerzwang an die Regenwasserkanalisation befreien lassen würden. In diesem Zusammenhang wird ein Urteil des OVG Münster vom Januar diesen Jahres zitiert.

Dieses Urteil des OVG Münster ist jedoch noch nicht einmal rechtskräftig und betrifft einen speziellen Einzelfall. Für diesen speziellen Einzelfall ist festgestellt worden, dass die klagende Grundstückseigentümerin hinsichtlich des Niederschlagswassers einem Anschluss- und Benutzungszwang nach der Entwässerungssatzung nicht unterliegt. Aufgrund dieser Einzelfall-Entscheidung kann jedoch nicht allgemein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwanges für Regenwasser generell möglich ist. Gleichwohl hat der Städte-und Gemeindebund NRW eine Gesetzesänderung des Landeswassergesetzes gefordert und in seiner Stellungnahme zu Ausdruck gebracht, dass die Regenwasserbeseitigung nicht in das freie Belieben eines jeden Grundstückeigentümers gestellt werden kann. In Anbetracht der wasserwirtschaftlichen Vorsorgestrategie (siehe Abwasserbeseitigungskonzept für die Ortschaft Huchem-Stammeln) insbesondere zur Vermeidung von Überschwemmungen entspricht es nicht dem Wohl der Allgemeinheit, dass jedermann das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser nach freiem Belieben beseitigen kann. Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt den Gemeinden, die untere Wasserbehörde darauf hinzuweisen, Änderungen in der Regenwasserbeseitigung nur in enger Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde sorgfällig zu prüfen.

Abschließend sei noch auf ein Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts vom 25.03.1985 verwiesen, dass die Gebühren­berech­nun­g für die Einleitung von Regenwasser nach dem Maßstab „Trinkwasserverbrauch“ für nicht zu­lässig er­klärt hat, wenn der Kostenanteil der Beseitigung von Regenwasser im Verhältnis zur gesamten Abwassergebühr mehr als 12 % beträgt. Dass Niederzier diese Kostengrenze bereits weit überschritten hat, wird daran deutlich, dass Haushalte, die vom Kanalanschluss fürs Regenwasser befreit sind und dieses Niederschlagswasser vollständig auf ihrem Grundstück versickern lassen, einen 30%igen Abschlag von der Abwassergebühr erhalten.

Fazit:

Die Bürgerinnen und Bürger, die nicht nur klagen, sondern Klage beim Verwaltungsgericht Aachen einreichen, können gelassen dem erfolgreichen Ende ihres Begehrens entgegen sehen.